StB Tewes

Karl Heinz Tewes

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Lexika

Erbschaftsteuer

Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern – Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz.

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von

  • Gesetz,

  • Testament oder Erbvertrag,

  • Vermächtnis,

  • Schenkung auf den Todesfall,

  • Pflichtteilanspruch,

  • Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder,

  • Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen oder Vermächtnis

zur Auszahlung kommen.

Ferner unterliegen der Erbschaftsteuer

  • Vermögensvorteile auf Grund vom Erblasser abgeschlossener Verträge,

  • Übergang eines Gesellschaftsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung, die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt und

  • Übergänge von Vermögen auf eine Stiftung oder einen Trust.

Für die Erbschaftsteuer sind in den meisten Fällen die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausschlaggebend. Dies kann dazu führen, dass Vermögensgegenstände, die einer starken Wertschwankung unterliegen (z.B. Aktien) mit einem Wert zum Ansatz kommen, der bei Überführung des Vermögens in den Besitz des Erben nicht mehr vorhanden ist.

Übernimmt der Erblasser oder der Schenkende die Zahlung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, so gilt die übernommene Steuer als steuerpflichtiger Erwerb.

Ausländisches Geldvermögen kann in Deutschland, aber auch im Ausland der Erbschaftsteuer unterliegen. Eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ist nicht immer möglich. Es sollte daher schon zu Lebzeiten eine eventuelle Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer überprüft werden (Finanzgericht München, Urteil vom 06.07.2005, 4 K 3290/03).

Wird ein auf einem Konto in Spanien liegender Kapitalbetrag mit spanischer und deutscher Erbschaftsteuer belastet, müssen Erben dies hinnehmen. Der Europäische Gerichtshof sieht in der Doppelbesteuerung keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, C-67/08).

Bei einem Erbfall kann es zu einer Mehrfachbesteuerung von Zinsen aus Wertpapieren mit Erbschaftsteuer und mit Einkommensteuer kommen. Dies ist hinzunehmen, denn einen verfassungsrechtlichen Schutz hiervor gibt es nicht. Im Streitfall kam es zu einer Gesamtsteuerbelastung von Zinsen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer in der Höhe von 83,17 % (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2010, II R 23/09).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 ErbStG

§ 3 ErbStG